1. für ein humanistisches Weltbild
Das humanistische Weltbild bedeutet für uns das Bemühen um eine der Menschenwürde und freien Persönlichkeitsentfaltung entsprechende Gestaltung des Lebens und der Gesellschaft durch Schaffung der dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen ohne ideologische Selbstbeschränkungen.
2. für die Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität und
Entfaltungsmöglichkeiten unserer und kommender Generationen
Die qualitative Verbesserung und Vermehrung der Lebenschancen und Verbesserung der Lebensqualität aller in Österreich lebendener Menschen ungeachtet von Hekunft, Geschlecht oder persönlicher Überzeugung, insbesondere durch Bildungsmaßnahmen und Förderung innovativer, ökologisch nachhaltiger Technologien, ist uns ein wesentliches Anliegen.
3. für die Vereinfachung und umfassende Demokratisierung politischer Entscheidungsprozesse in Österreich und der Europäischen Union
Um neuen Ideen in Politik und Gesellschaft reale Verwirklichungschancen zu geben und die lustvolle Beteiligung an demokratischen Prozessen wiederzubeleben, müssen politische Entscheidungsprozesse und Verwaltungsabläufe jederzeit transparent und nachvollziehbar sein. Dies ist unserer Ansicht nach nur durch drastische Vereinfachung demokratischer "Spielregeln" und durch verstärkte Einbindung "Aussenstehender" in die Kontrolle von Politik und Verwaltung möglich.
4. für ein staatlich garantiertes Grundeinkommen
"Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft RECHT auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen." (Art. 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) In diesem Sinne treten wir für die unmittelbare Umsetzung der "Grundsicherung für alle" mit dem Ziel der Einführung des "staatlich garantierten Grundeinkommens" ein.
5. für ein freies dem Sozialstaat verpflichtetes Wirtschaftssystem
"Freie" Marktwirtschaft ist für die meisten Menschen nicht "frei". Da Konzerne in fast allen Bereichen der Politik unter dem Etikett "Freiheit des Marktes" begünstigt werden, entstehen immer größere Machtkonzentrationen. Damit verbunden führt die unkontrollierbare Verflechtung ökonomischer und staatlicher Herrschaft zu einem Aufbau von Wirtschaftsmacht zu Lasten des Sozialstaates und von Freiheit und Demokratie. Als Sozialliberale treten wir deshalb für neue wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen ein, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen berücksichtigen während sie "großen" Marktteilnehmern im Sinne "machtminimierter Märkte" die Möglichkeit nehmen, die "Spielregeln" des Marktes eigenmächtig - alleine auf Grund ihrer Marktmacht - zu ihren Gunsten zu verändern.
6. für die Neutralität Österreichs und eine aktive Friedenspolitik
Die österreichische Neutralität verhindert, dass österreichische StaatsbürgerInnen in Kriege geschickt werden, und ist somit ein wichtiges BürgerInnenrecht, das es zu bewahren gilt. Wir treten dafür ein, dass Österreich als immerwährend neutraler Staat wieder aktive Friedenspolitik betreibt, die darauf abzielt, Kriege und militärische Konflikte zu vermeiden und "Sicherheitspolitik" in erster Linie als Politik im Sinne des Konzeptes der "Human Security - Sicherheit für alle Menschen" begreift. Aktive Neutralitätspolitik besteht u.a. aus bi- und multilateralen diplomatischen Initiativen, dem Engagement für Menschenrechte, dem Ausbau des Asylwesens für Kriegsflüchtlinge, der Förderung von Entwicklungshilfe und der Anerkennung von Sozialpolitik als wichtigen Faktor für Sicherheitspolitik.
Satzung der politischen Partei "Die Sozialliberalen"
(dieser Text wurde gemäß Parteiengesetz im Februar 2002 im Innenministerium hinterlegt und am 1. Oktober 2002 veröffentlicht)
1. Status, Tätigkeitsbereich und Finanzierung
§1 Die Sozialliberalen sind eine politische Partei
§2 Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet als Teil der Europäischen Union
§3 Sitz der Partei ist Wien
§4 Die Finanzierung der Sozialliberalen erfolgt durch:
AAAAA1. Mitgliedsbeiträge
AAAAA2. Unterstützungsbeiträge und sonstige Zuwendungen
AAAAA3. Erträge aus der wirtschaftliche Tätigkeit der Partei
AAAAA4. Mittel aus der öffentlichen Parteienfinanzierung
AAAAA5. Erträge aus allfälligen Parteivermögen
2. Zielsetzung der Sozialliberalen
§5 Ziel der Sozialliberalen ist die Förderung und Umsetzung sozialliberaler Politik auf der Basis individueller Freiheit und Entfaltung, zugunsten des Allgemeinwohls, auf demokratischer Basis in Österreich und auf der Ebene der Europäischen Union.
3. Mitglieder
§6 Die Sozialliberalen bestehen aus den Mitgliedern, denen Rechte und
Pflichten zukommen
§7 Mitglieder sind ausschließlich natürliche Personen, die eine persönliche
Nahebeziehung zu Österreich haben. Mitglieder müssen nicht über die
österreichische Staatsbürgerschaft verfügen
§8 Die Mitgliedschaft zu den Sozialliberalen erfolgt durch einen schriftlichen
Antrag an den Vorstand
§9 Der Vorstand soll außer bei Vorliegen schwerwiegender Hinderungsgründe
dem Beitrittssantrag zuzustimmen, wenn dem Antrag folgende Dokumente
beigelegt sind:
AAAAA1. eine unterfertigte Erklärung, mit den Zielen der Sozialliberalen einverstanden zu sein
AAAAA2. die schriftliche Erklärung, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Betrag kann bei ausreichender Begründung nachgesehen werden.
§10 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
§11 Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch
§12 Den Mitgliedern stehen die Mitwirkung und das aktive und passive
Wahlrecht in allen Gremien der Sozialliberalen zu, insofern die finanziellen
Verpflichtungen gem. §9 erfüllt wurden.
§13 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
AAAAA1. Tod
AAAAA2. Austritt
AAAAA3. Ausschluss
4. Organe der Sozialliberalen
§14 Verpflichtende Organe der Sozialliberalen sind
AAAAA1. die Vollversammlung
AAAAA2. der Vorstand
AAAAA3. die Bundesschiedskommission
5. Vollversammlung
§15 Der Vollversammlung obliegt
AAAAA1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Bundesschiedskommission in getrennten Wahlgängen
AAAAA2. die Festlegung der programmatischen Richtlinien
AAAAA3. die Kenntnisnahme des vom Vorstand zu erstellenden Rechnungsabschlußes
AAAAA4. die Entlastung des Vorstandes
§16 Die Vollversammlung tagt mindestens einmal jährlich
§17 Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch die/den Sprecher/in.
§18 Verlangen mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und eines reservierten Tagungsortes in Wien die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, ist diese durch den Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufen.
§19 Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 50% der Mitglieder
anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, ist die Vollversammlung um
mindestens 30 Minuten zu vertagen; danach ist Beschlussfähigkeit jedenfalls
gegeben.
§20 Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und kann nicht mittels Vollmacht abgetreten werden.
6. Der Vorstand
§21 Der Vorstand besteht aus
AAAAA1. der/dem Sprecher/in
AAAAA2. zwei stellvertretenden Sprecher/inne/n
AAAAA3. zwei weiteren Mitgliedern
§22 Dem Vorstand obliegt
AAAAA1. die Leitung der Partei im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen programmatischen Richtlinien;
AAAAA2. Öffentlichkeitsarbeit der Sozialliberalen Partei;
AAAAA3. die vorläufige Entscheidung über geeignete Organisationsformen, die über die Vollversammlung hinausgehen;. die endgültige Entscheidung über neue Strukturen ist jedenfalls im Rahmen der Vollversammlung zu treffen;
AAAAA4. Die Erstellung des Jahresbudgets und des Rechnungsabschlusses unter Einschluss sämtlicher den Sozialliberalen zufließenden Finanzmittel;
AAAAA5. Die vorläufige Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Organe der Sozialliberalen; die endgültige Entscheidung ist jedenfalls im Rahmen der Vollversammlung zu treffen.
§23 Der Vorstand legt seine Geschäftordnung selbst fest.
§24 Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert 2 Jahre und kann verlängert
werden.
7. Das Schiedsgericht
§25 Den Schiedsgerichten obliegt die Schied- und Ehrengerichtsbarkeit. Die Schiedsgerichte können auch für Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche zuständig gemacht werden. Die Vollversammlung hat einmal jährlich eine aus zumindest 5 Personen bestehende Bundesschiedskommission zu wählen, aus der die Schiedsgerichte
zu bestellen sind. Der Bundesschiedskommission sollen nach Möglichkeit mehrere rechtskundige Personen angehören. Soweit Landes- oder Bezirksorganisationen der Sozialliberalen bestehen, sind diese berechtigt, Landes- bzw. Bezirksschiedskommissionen zu wählen und Landes- bzw. Bezirksschiedsgerichte zu bilden, wenn dies nach Maßgabe der Mitgliederzahl der jeweiligen Bezirks- oder Landesorganisationen zweckdienlich erscheint. Alles übrige regelt die Schiedsordnung.
8. Die/der Sprecher/in
§26 Die/der Sprecher/in vertritt die Sozialliberalen nach Außen; bei Verhinderung übernimmt eine/r der beiden Stellvertreter/inne/n diese Aufgabe; sind auch diese verhindert, gehen diese Aufgaben an eines der weiteren Mitglieder des Vorstandes gemäß der Geschäftsordnung des Vorstandes über.
§27 Die/der Sprecher/in führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und anlässlich der Vollversammlung; sie/er hat für die fristgerechte Einberufung derselben zu sorgen; ist sie/er verhindert treten analog die Regelungen von §26 in Kraft
9. Finanzielle Kontrolle
§28 Der Vorstand erstellt den Rechnungsabschluss, der entsprechend den Regeln des Parteiengesetzes geprüft wird. Der Rechnungsabschluss ist der Vollversammlung vorzulegen.
10. Auflösung der Sozialliberalen Partei
§29 Die Auflösung der Sozialliberalen Partei kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck vom Vorstand einberufene Vollversammlung mit Einstimmigkeit aufgelöst werden. Das allfällig vorhandene Parteivermögen ist sozialen Zwecken zuzuführen.
11. Allgemeines
§30 Alles übrige regelt die Geschäftsordnung
Geschäftsordnung der Sozialliberalen
A) Organe:
I. Vollversammlung:
Die Vollversammlung ist das oberste willensbildende Organ der Partei.
Neben den in § 15 der Satzungen ausdrücklich angeführten Agenden, nämlich
· Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Bundesschiedskommission
· Festlegung der programmatischen Richtlinien
· Kenntnisnahme des Rechnungsabschlusses
· Entlastung des Vorstandes
obliegt ihr die Beratung und Abstimmung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
1.) Einberufung und Beschlussfähigkeit der Vollversammlung:
1.1. Die Vollversammlung wird durch den/die Sprecher/in einberufen. Die Einberufung kann nach Wahl des Sprechers/der Sprecherin erfolgen durch:
· einfaches Schreiben an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes
· Bekanntmachung auf der Internet-Homepage der SOZIALLIBERALEN
· per e-mail mit Sendebestätigung an die letzte bekannte e-mail-Adresse des Mitgliedes
Die Einberufung hat aber jedenfalls so rechtzeitig zu erfolgen, dass jedes Mitglied nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge spätestens eine Woche vor dem Termin davon Kenntnis erlangen kann.
1.2. Personen, die nicht Mitglieder der SOZIALLIBERALEN sind, können bei Vollversammlungen anwesend sein und sich an der Debatte beteiligen. Alle übrigen Rechte sind Mitgliedern der SOZIALLIBERALEN vorbehalten.
1.3. Die Einberufung hat jedenfalls Ort und Zeit sowie die Tagesordnung anzugeben. Der Sprecher/die Sprecherin ist aber berechtigt für den Fall, dass die Einberufung auf der allgemein zugänglichen Homepage der Sozialiberalen erfolgt, den Ort des Treffens nicht anzuführen und diese Information einer persönlichen Einladung, die an Mitglieder jedenfalls zu erfolgen hat, vorzubehalten.
1.4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung zum Zeitpunkt ihres ausgeschriebenen Beginns nicht gegeben, wird sie um dreißig Minuten vertagt. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
2.) Tagesordnung:
2.1. Jede Tagesordnung hat zu enthalten:
· Eröffnung und Begrüßung
· Feststellung der Beschlussfähigkeit
· Feststellung allenfalls nicht stimmberechtigter Anwesender
· Annahme der aktuellen Tagesordnung
· Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Vollversammlung
· Mitteilungen des Vorstandes
· Anfragen an den Vorstand
· Parteiangelegenheiten
· Festsetzung der nächsten Tagesordnung
· Allfälliges
Andere Punkte kann der Vorstand jederzeit auf die Tagesordnung setzen. Jedes Mitglied hat außerdem das Recht, die Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung zu beantragen, solange diese noch nicht angenommen ist. Anträge und Anfragen der Mitglieder an den Vorstand können spätestens 24 Stunden vor der Vollversammlung schriftlich oder an die offizielle e-mail-Adresse der SOZIALLIBERALEN per e-mail, oder in der Vollversammlung mündlich gestellt werden. Mündlich eingebrachte Anträge oder Anfragen sind auf Verlangen des/der Moderators/Moderatorin schriftlich zu formulieren und dem/der Schriftführer/in zu übergeben.
3) Leitung der Vollversammlung:
3.1 Die Leitung der Vollversammlung obliegt dem/der Sprecher/in, ihren Vertretern/Vertreterinnen, bei deren Verhinderung den weiteren Vorstandsmitgliedern, jeweils in alphabetischer Reihenfolge. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, so ist ein/e Moderator/in für die betreffende Vollversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen. Die Feststellung der Nicht-Anwesenheit des gesamten Vorstandes, die unmittelbar nach Eröffnung der Sitzung zu erfolgen hat, sowie die Wahl des Moderators/der Moderatorin kann von jedem anwesenden Mitglied der SOZIALLIBERALEN durchgeführt werden. Können sich die anwesenden Mitglieder nicht binnen dreißig Minuten einigen, wer dies durchführen soll, so gilt die Vollversammlung als abgebrochen und ist vom Sprecher/der Sprecherin binnen einem Monat neu einzuberufen. Der/die Sitzungsleiter/in hat ein anwesendes Mitglied als Schriftführer/in zu bestimmen. Findet sich niemand dazu bereit, ist das Protokoll vom Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin selbst zu führen. Anwesende Mitglieder des Vorstandes dürfen die Übernahme der Schriftführerfunktion nicht verweigern.
3.2. Der/die Sitzungsleiter/in hat die Vollversammlung unparteiisch zu leiten, auf Einhaltung der Satzung und der Geschäftsordnung zu achten und für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Er/sie kann Vollversammlungen auf kurze Zeit unterbrechen oder endgültig schließen. Zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung stehen dem/der Sitzungsleiter/in folgende Mittel zu Gebote:
· Ruf zur Sache
· Zurückweisung beleidigender Ausdrücke
· Entziehung des Wortes
· Erteilung des 1. und 2. Ordnungsrufes
· Erteilung des 3.Ordnungsrufes, mit dem der Verweis von der Vollversammlung verbunden ist
Wegen der Art seiner/ihrer Sitzungsleitung kann der/die Sitzungsleiter/in während der laufenden Vollversammlung nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Ist die Art der Sitzungsleitung Tagesordnungspunkt einer Vollversammlung, so ist der/die davon betroffene Sitzungsleiter/in von der Leitung der Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, sodass die Leitung an den/die Vertreter/in übergeht (siehe oben 3.1).
4.) Debattenordnung:
4.1. Unter dem Tagesordnungspunkt "Anfragen an den Vorstand" gestellte Fragen sind sofort zu beantworten.
4.2. Wer das Wort ergreifen will, hat sich beim Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin zu melden. Jede/r Antragsteller/in erhält das Wort zu Beginn der Debatte und vor Beginn der Abstimmung. Das Schlusswort des Antragstellers/der Antragstellerin darf fünf Minuten nicht überschreiten. Die Reihenfolge der übrigen Wortmeldungen ist vom/von der Sitzungsleiter/in festzulegen. Bei Bedarf ist eine Redner/innen-Liste zu führen und dem Protokoll
anzuschließen.
4.3. Anträge auf
· "Schluss der Redner/innen-Liste"
· "Schluss der Debatte"
· "Beschränkung der Redezeit"
können als Zwischenrufe gestellt werden. Über diese Anträge ist sofort abzustimmen. Zu diesen Anträgen erhält nur der/die Antragsteller/in und ein/e Redner/in als "Contra- Redner/in" für höchstens drei Minuten das Wort. Nach Annahme eines Antrages auf "Schluss der Redner/innen-Liste" oder "Schluss der Debatte" sind weitere Wortmeldungen zum betreffenden Antrag unzulässig.
4.4. "Zur Geschäftsordnung" ist das Wort sofort zu erteilen, wenn jemand auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Debatte aufmerksam machen will.
4.5. "Zur Aufklärung" ist das Wort zu erteilen, sobald der Redner/die Rednerin ausgesprochen hat, wenn jemand einen Irrtum des Redners/der Rednerin klarstellen will.
4.6. "Zur Anfrage" ist das Wort zu erteilen, sobald der Redner/die Rednerin ausgesprochen hat, wenn jemand eine Klarstellung der Ausführungen des Redners/der Rednerin wünscht.
4.7 Nach Abstimmung über einen Antrag ist jede weitere Debatte über diesen Antrag unzulässig.
5.) Stimmrecht und Abstimmung:
5.1 Abstimmungen erfolgen durch Heben der Hand. Stimmenthaltungen sind zulässig, ausgenommen dann, wenn für die Beschlussfassung über einen Antrag eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. In diesem Fall besteht Stimmpflicht. Bei geheimen Abstimmungen werden Stimmzettel verwendet. Das Ergebnis einer Abstimmung ist sofort zu verkünden und zu protokollieren. Treten Zweifelsfälle auf, ist die Abstimmung zu wiederholen.
5.2. Zur Annahme eines Antrages ist die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen nötig, soweit die Geschäftsordnung nicht eine bestimmte qualifizierte Mehrheit (siehe unten Punkt 6.) vorsieht.
5.3. Gültig gefasste Beschlüsse können auf der Vollversammlung, auf der sie gefasst wurden, nicht aufgehoben oder abgeändert werden.
5.4. Beschlüssen kann befristete Wirkung zuerkannt werden. Die Aufhebung oder Abänderung eines befristeten Beschlusses vor Ablauf der Frist ist zulässig, es sei denn, ein Beschluss wurde "bis zur nächsten Vollversammlung" befristet (siehe oben Punkt 5.3).
6.) Qualifizierte Mehrheiten:
6.1. Eine 4/5-Mehrheit ist notwendig für nachstehende Beschlüsse:
· Änderung der Satzung
· Änderung der Geschäftsordnung
· Änderung der Schiedsordnung
· Änderung der Leitsätze
· Ausschluss eines Mitgliedes
Die Abstimmung hat in diesen Fällen in Form einer zweimaligen Lesung stattzufinden. Das gilt nicht für die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds.
6.2. Der Beschluss auf Auflösung der SOZIALLIBERALEN kann nur einstimmig bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
6.3. Für alle übrigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit.
7. Geheime Abstimmungen:
7.1. Nachstehende Abstimmungen haben geheim zu erfolgen:
· Wahl der Vorstandsmitglieder
· Wahl der Mitglieder der Bundesschiedskommission
· Ausschluss von Mitgliedern
7.2. Im übrigen kann zu jeder Wahl oder Abstimmung der Antrag auf geheime Durchführung derselben gestellt werden.
II.) VORSTAND
1. Vorstandsversammlungen:
Der Vorstand ist berechtigt, sich jederzeit zu versammeln. Er erstellt und beschließt seine Geschäftsordnung selbst.
2. Bestellung von Funktionären/Funktionärinnen:
2.1. Der Vorstand kann Mitglieder der SOZIALLIBERALEN jederzeit mit sonstigen Funktionen (Archivar/in, Pressesprecher/in etc.) betrauen. Funktionäre haften dem Vorstand gegenüber in der selben Weise und im selben Umfang, wie der Vorstand gegenüber der Vollversammlung.
2.2. Dem/der Kassier/in obliegt die finanzielle Gebarung der SOZIALLIBERALEN. Er/sie verwaltet die Parteikasse. Der/die Kassier/in hat die Dokumentation aller Geldbewegungen in geeigneter, eindeutig nachvollziehbarer Form (Belegsammlung, Kontoauszugsheft etc.) zu führen und einen Jahresabschluss nach dem Rechnungslegungsgesetz zu erstellen.
III.) BUNDESSCHIEDSKOMMISSION
Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesschiedskommission, sowie das Verfahren vor dem Bundesschiedsgericht werden in der Schiedsordnung geregelt.
IV.) Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes und der Bundesschiedskommission:
1. Bundesschiedsrichter/Bundesschiedsrichterinnen und Vorstandsmitglieder:
1.1. Die Mitglieder des Vorstandes und der Bundesschiedskommission werden für eine Funktionsperiode von einem Jahr gewählt. Wiederwahlen, auch für unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden, sind unbeschränkt zulässig.
1.2. Das Mandat eines Mitglieds des Vorstandes oder der Bundesschiedskommission beginnt mit Annahme der Wahl durch den/die Gewählte/n.
1.3. Das Mandat endet durch
· Annahme der Wahl durch den/die gewählte/n Nachfolger/in nach Ablauf der
Funktionsperiode oder nach vorzeitiger Neuwahl aufgrund eines Misstrauensantrages
· rechtskräftiges Funktionsverbot aufgrund einer Entscheidung des Schiedsgerichtes
· Rücktritt
· Tod
· Austritt oder Ausschluss aus der Partei
1.4. Endet das Mandat durch rechtskräftiges Funktionsverbot, Rücktritt, Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Partei, so ist vom Sprecher/der Sprecherin der SOZIALLIBERALEN binnen längstens einem Monat eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen, die binnen längstens vier Wochen nach Einberufung stattzufinden hat und auf der die Wahl eines/einer Nachfolger/in stattfinden muss.
1.5. Hat ein Schiedsgericht ein Funktionsverbot zwar ausgesprochen, ist dieser Ausspruch aber noch nicht rechtskräftig, ruht die Funktion des/der Betroffenen bis zur Rechtskraft der Entscheidung oder der Annahme der Wahl durch den/die Nachfolger/in des/der Betreffenden. Während der Dauer des Ruhens einer Funktion ist der/die Betreffende berechtigt, bei allen Sitzungen des Organs anwesend zu sein und sich an der Debatte zu beteiligen. Im übrigen entsprechen seine/ihre Rechte denen eines jeden Mitglieds der SOZIALLIBERALEN, mit Ausnahme des Rechtes Parteifunktionen auszuüben, auf einen Wahlvorschlag der SOZIALLIBERALEN für ein Mandat aufgenommen zu werden oder sich darum zu bewerben.
1.6. Ist ein Organ infolge Wegfalls aller Mitglieder vor Annahme der Wahl durch den/die Nachfolger/innen handlungsunfähig, so sind seine Funktionen interimistisch von der Vollversammlung zu übernehmen.
1.7. Die Vollversammlung kann, wenn die Handlungsunfähigkeit den Vorstand betrifft, durch jedes Mitglied der SOZIALLIBERALEN als außerordentliche Vollversammlung einberufen werden. Die Tagesordnung einer in diesem Fall einberufenen Vollversammlung muss sofort nach dem Punkt "Genehmigung der Tagesordnung" den Punkt "Neuwahl des Vorstandes" enthalten.
B) WAHLORDNUNG
1. Geltungsbereich:
1.1. Diese Wahlordnung gilt für Wahlen in alle Funktionen der SOZIALLIBERALEN. Sie gilt vorläufig auch für die Aufstellung als Kandidaten und Kandidatinnen bei Bundes-, Landes-, Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen oder Wahlen zu sonstigen gesetzgebenden Körperschaften und Gremien aller Art, soweit nicht in den Wahlordnungen dieser Körperschaften und Gremien damit unvereinbare Vorschriften bestehen. In diesem Fall gilt die Wahlordnung der SOZIALLIBERALEN nur insoweit als sie neben diesen Vorschriften bestehen kann.
2. Kandidatur:
2.1. Zur Kandidatur ist jedes Mitglied der SOZIALLIBERALEN berechtigt, über das nicht durch eine Entscheidung des Schiedsgerichtes ein (auch noch nicht rechtskräftiges) Funktionsverbot verhängt wurde und das seine finanziellen Verpflichtungen gemäß § 9 der Satzungen erfüllt hat.
2.2. Die Einladung zur Kandidatur ist vom Sprecher/der Sprecherin in jener Form zu veröffentlichen, in der auch die Einladungen zur Vollversammlungen zu ergehen haben (siehe oben).
2.3. Die Einladung hat zu enthalten:
· Zeit, Ort und Art der Wahl, wobei der Zeitpunkt frühestens vier Wochen nach der Einladung zur Kandidatur liegen darf.
· Anzahl und Art der zu vergebenden Mandate
· Form der Kandidatur (tunlichst jene Form/en, in der die Einladung ergeht/ ergehen darf
· jene Personalangaben, die für die Kandidatur notwendig sind (das sind jedenfalls Vor- und Zuname, Geburtsdatum, nach Bedarf allenfalls weitere Personaldaten)
· Stichtag für die Erfüllung der Voraussetzungen, der frühestens eine Woche nach der Veröffentlichung der Einladung liegen darf.
2.4. Die Kandidatur kann als eigene Kandidatur oder als Vorschlag für die Kandidatur anderer Personen abgegeben werden und hat zu enthalten:
· die notwendigen Personalangaben der Kandidaten/Kandidatinnen
· die Funktion, für die die Kandidatur abgegeben/vorgeschlagen wird
2.5. Alle Kandidaturen und Kandidaturvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl in der gleichen Form zu veröffentlichen, in der die Einladung erfolgt, wobei eine übersichtliche Zusammenstellung vorzunehmen ist. Die eigene Kandidatur kann jederzeit zurückgezogen werden. Außerdem ist jede/r von dritter Seite Vorgeschlagene berechtigt, dies abzulehnen. Derartige Ablehnungen sind tunlichst umgehend zu veröffentlichen. Spätestens 48 Stunden vor der Wahl ist eine endgültige Liste aller gültigen Kandidaturen zu veröffentlichen. Danach können keine neuen Kandidaturen oder Vorschläge hiezu mehr erfolgen. Ablehnungen bleiben möglich.
3.) Wahl:
3.1. Wahlleiter ist der/die Sprecher/in. Er/sie ist dabei durch eine/n Schriftführer/in zu unterstützen, der/die eingangs der Vollversammlung vorzuschlagen und per Heben der Hand zu wählen ist.
3.2. Der/die Wahlleiter/in hat zunächst eine Liste der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder anzufertigen. Anschließend erhält jedes stimmberechtigte Mitglied vom/von der Wahlleiter/in je einen Stimmzettel pro Wahldurchgang ausgehändigt und hat dies durch seine Unterschrift auf der Liste zu bestätigen. Die Uhrzeit, zu der der Schluss des jeweiligen Wahldurchgangs erfolgen wird, ist bekannt zu geben und dies im Protokoll zu vermerken.
3.3. Die Stimmabgabe hat an einem nicht einsehbaren Ort, tunlichst einer Wahlzelle zu erfolgen. Anschließend ist der Stimmzettel in ein geeignetes Gefäß so einzuwerfen, dass er nicht eingesehen werden kann. Der/die Wahlleiter/in hat die Stimmabgabe in der Liste zu vermerken, was vom Mitglied durch Unterschrift zu bestätigen ist.
3.4. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/der Gewählten in entsprechender Form kenntlich zu machen. Wird mehr als ein Name kenntlich gemacht, oder ist sonst nicht erkennbar, welchem Kandidaten die Stimme zugeordnet werden soll, so ist die Stimme ungültig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Ist diese Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht zu erreichen, ist eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten/Kandidatinnen vorzunehmen. Sind die stimmenstärksten Kandidaten/Kandidatinnen mehr als zwei, etwa indem nach dem/der stimmenstärksten Kandidaten/Kandidatin zwei Personen gleich viele Stimmen auf sich vereinen, so sind Stichwahlen zwischen ihnen allen solange durchzuführen, bis eine Stichwahl zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen möglich ist. Kann dies auch im dritten Wahlgang nicht erreicht werden, so ist zwischen den
stimmenstärksten Kandidaten/Kandidatinnen eine Stichwahl durchzuführen. Verbleiben auch nach dieser Stichwahl mehr als zwei Kandidaten/Kandidatinnen, etwa weil drei Kandidaten/Kandidatinnen dieselbe Stimmenanzahl erreichen, entscheidet zwischen ihnen das Los.
Durch Los ist auch zu entscheiden, wenn die Stichwahl zwischen zwei verbleibenden Kandidaten/Kandidatinnen Stimmengleichheit ergibt.
3.5. Sobald alle Stimmzettel abgegeben sind oder die dafür vorgesehene Zeit verstrichen ist, hat der/die Wahlleiter/in den Schluss der Stimmabgabe zu verkünden und samt Uhrzeit im Protokoll zu vermerken.
3.6. Wahlleiter/in und Schriftführer/in haben nun zunächst zu überprüfen, ob die Anzahl der auf der Liste vermerkten Stimmabgaben mit der Anzahl der abgegebenen Stimmzettel übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall, sind die Stimmzettel ungelesen zu vernichten und die Wahl sofort zu wiederholen.
3.7. Stimmen Anzahl der auf der Liste vermerkten Stimmabgaben mit der Anzahl der abgegebenen Stimmzettel überein, so sind die Stimmzettel auszuzählen, das Ergebnis zu protokollieren und zu verkünden.
3.8. Die Stimmzettel sind sodann, nach Wahlgängen getrennt in verschlossenen und beschrifteten Kuverts aufzubewahren. Die Kuverts sind dem Protokoll anzuschließen. Sie dürfen erst vernichtet werden, sobald das Protokoll von der nächsten Vollversammlung angenommen oder eine Entscheidung des Schiedsgerichtes über eine Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. Erlangt der Vorstand Kenntnis davon, dass nach oder anstelle einer Wahlanfechtung vor dem Schiedsgericht eine Anfechtung vor einem staatlichen Gericht vorgenommen worden ist, so hat er für die Aufbewahrung der Stimmzettel bis zur Rechtskraft der Entscheidung des staatlichen Gerichtes Sorge zu tragen.
3.9. Der/die Wahlleiter/in hat den/die Gewählte/in zu fragen, ob er/sie die Wahl annehme. Die Frage ist von Anwesenden sofort und eindeutig zu beantworten. Die Antwort ist zu protokollieren. Wurde jemand gewählt, der/die bei Verkündung des Ergebnisses nicht anwesend beziehungsweise aus Gründen, die nicht in seiner/ihrer Entscheidungsgewalt liegen, nicht in der Lage ist, die Frage nach der Annahme der Wahl sofort zu beantworten, so ist ihm/ihr das Ergebnis und die Frage nach Annahme der Wahl so rasch wie möglich vom/von der Wahlleiter/in zur Kenntnis zu bringen. Der/die Gewählte hat umgehend nach Kenntnisnahme seine/ihre Entscheidung mitzuteilen. Der/die Wahlleiter/in hat die Antwort in der für Veröffentlichungen der SOZIALLIBERALEN vorgesehenen Form bekannt zu machen.
3.10. Kommt es bei der Wahl zu Unklarheiten oder Verwechslungen, oder wird gegen einen Vorgang Einspruch erhoben, so ist die Wahl zu unterbrechen und über den fraglichen Vorgang durch Heben der Hand abzustimmen. Im Zweifel ist die unklare Wahl zu wiederholen.
3.11. Die Wahl kann binnen vier Wochen durch schriftlichen oder mündlichen Antrag beim zuständigen Schiedsgericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe der Annahme der Wahl durch den/die Gewählte/n. Die Anfechtung ist zu begründen. Wird ein Anfechtungsantrag eingebracht, so ist der/die Sprecher/in davon umgehend zu verständigen. Nach Verständigung von einer Anfechtung der Wahl darf die Annahme des Protokolls der Wahlversammlung nicht mehr auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt werden, soweit es von der Anfechtung berührt wird, eine bereits erstellte Tagesordnung ist entsprechend abzuändern. Ist das Protokoll der Wahl von der nächsten Vollversammlung angenommen worden, so kann das Schiedsgericht über eine Anfechtung nicht mehr entscheiden. Ein darauf abzielender Antrag ist ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
3.12. Wird eine Wahl vor dem Schiedsgericht angefochten, so behalten alle Gewählten ihre Funktion bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung. Dies gilt auch dann, wenn anstelle oder im Anschluss an die Schiedsgerichtsbarkeit der SOZIALLIBERALEN die staatliche Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen wird, solange dies nicht mit einer zumindest vollstreckbaren Entscheidung eines staatlichen Gerichtes im Widerspruch steht.
3.13. Der Vorstand hat binnen einer Woche die vorstandsinterne Aufgabenteilung (jedenfalls die Person des Sprechers/der Sprecherin und des Kassiers/der Kassierin bekanntzugeben.
C.) LANDES- UND BEZIRKSORGANISATIONEN
Soweit Landes- oder Bezirksorganisationen der SOZIALLIBERALEN bestehen, sind diese berechtigt, sich für ihren Funktionsbereich eigene Geschäfts- und Wahlordnungen zu geben.